Die Beantwortung der Frage, ob der Berufungsführer eine Verkehrsregel verletzt hat, hängt mit anderen Worten vorliegend nicht davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten des nachfolgenden Fahrzeugs verlassen durfte. Denn bereits durch das Unterlassen einer nicht ausreichenden Beobachtung der Situation auf der Überholspur, hat der Berufungsführer seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und damit die Verkehrsregeln der Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt, unabhängig davon, ob er auf die angemessene Geschwindigkeit des zivilen Dienstfahrzeugs vertrauen durfte oder nicht.