Entgegen der Auffassung des Berufungsführers handelt es sich bei diesen Ausführungen nicht um einen unzulässigen Zirkelschluss, da die vom Berufungsführer verletzte Sorgfaltspflicht unabhängig von der übersetzten Geschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs besteht. Die Beantwortung der Frage, ob der Berufungsführer eine Verkehrsregel verletzt hat, hängt mit anderen Worten vorliegend nicht davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten des nachfolgenden Fahrzeugs verlassen durfte.