Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsführer, wenn er ausführt, er sei nicht verpflichtet gewesen, sich länger als nötig nach hinten zu konzentrieren, nicht gefolgt werden. Nachdem der Berufungsführer auf der Überholspur ein Fahrzeug festgestellt hat, wäre es vielmehr geboten gewesen, dass er sich einen nochmaligen Überblick über die Situation auf der Überholspur verschafft hätte, um sicherzustellen, dass er durch sein Ausschwenken niemanden behindert. In diesem Sinne wäre es durchaus notwendig gewesen, dass er sich länger auf das nachfolgende Fahrzeug konzentriert hätte, welches er bereits bei seinem ersten Kontrollblick im Rückspiegel erblickte.