Die primäre Sicherheitspflicht eines auf der Autobahn ausschwenkenden Fahrzeugführers besteht aber gerade darin, sicherzustellen, dass ihm nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert oder gefährdet werden. Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsführer, wenn er ausführt, er sei nicht verpflichtet gewesen, sich länger als nötig nach hinten zu konzentrieren, nicht gefolgt werden.