Die Unterschätzung der Geschwindigkeit ist allein darauf zurückzuführen, dass der Berufungsführer nach dem Setzen des Blinkers und vor dem tatsächlichen Ausführen des Überholmanövers davon abgesehen hat, die Situation über einen gewissen Zeitraum hinweg zu verfolgen und zum Beispiel einen zweiten Kontrollblick durchzuführen. Die primäre Sicherheitspflicht eines auf der Autobahn ausschwenkenden Fahrzeugführers besteht aber gerade darin, sicherzustellen, dass ihm nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert oder gefährdet werden.