Der Berufungsführer erkannte bei seinem letzten Kontrollblick nach hinten in einer Distanz von ungefähr 50 m das nachfolgende zivile Dienstfahrzeug, unterschätzte aber dessen Geschwindigkeit. Die Unterschätzung der Geschwindigkeit ist allein darauf zurückzuführen, dass der Berufungsführer nach dem Setzen des Blinkers und vor dem tatsächlichen Ausführen des Überholmanövers davon abgesehen hat, die Situation über einen gewissen Zeitraum hinweg zu verfolgen und zum Beispiel einen zweiten Kontrollblick durchzuführen.