Allerdings ist das Vertrauen in das korrekte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese sich nicht richtig verhalten werden. Die Inanspruchnahme des Vertrauensprinzips kann somit nur erfolgen, soweit die betreffende Person die unkorrekte Fahrweise des anderen 9 Verkehrsteilnehmers nicht erkennen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6S.102/2004 vom 3. Juni 2004 E. 2.4).