Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes, wonach sich nur auf den Vertrauensgrundsatz stützen kann, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält, dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 125 IV 83 E. 2b, 120 IV 252 E. 2d/aa). Allerdings ist das Vertrauen in das korrekte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese sich nicht richtig verhalten werden.