Er dürfe sich umgekehrt aber dann nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er aufgrund der konkreten Situation klarer-weise damit rechnen müsse, dass das vortrittsberechtigte Polizeifahrzeug die zulässige Geschwindigkeit überschreite. Vorliegend sei eine solche Situation bei genügender Aufmerksamkeit sehr wohl wahrnehmbar gewesen. Bei kontinuierlicher Beobachtung, zu welcher er verpflichtet gewesen sei, hätte ihm die Distanzverkürzung auffallen müssen, und zwar gerade in einer Situation wie der vorliegenden, in der das Polizeifahrzeug fast doppelt so schnell gefahren sei wie der Berufungsführer.