Die Generalstaatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, die Verteidigung verweise zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zirkelschluss. Habe der Berufungsführer somit darauf vertrauen dürfen, dass sich das Polizeifahrzeug verkehrsregelkonform verhalte, sei ihm in der Tat die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes auch dann nicht zu verwehren, wenn er sich selber nicht regelkonform verhalten habe. Er dürfe sich umgekehrt aber dann nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er aufgrund der konkreten Situation klarer-weise damit rechnen müsse, dass das vortrittsberechtigte Polizeifahrzeug die zulässige Geschwindigkeit überschreite.