Zudem gelte die Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes, wonach sich nur auf den Vertrauensgrundsatz stützen könne, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalte, dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt habe, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hänge ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der andern Verkehrsteilnehmer verlassen dürfe.