Nachdem keine erkennbaren Auffälligkeiten vorgelegen haben, sei der Berufungsführer entgegen der Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, sich länger als nötig nach hinten zu konzentrieren, um die massiv übersetzte Geschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs zu erfassen. Zudem gelte die Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes, wonach sich nur auf den Vertrauensgrundsatz stützen könne, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalte, dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt habe, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne oder nicht.