Weil beim zivilen Dienstfahrzeug weder das Blaulicht noch das Martinhorns in Betrieb gewesen seien, habe der Berufungsführer nicht zu erkennen vermocht, dass es sich dabei um ein im Einsatz befindliches Polizeiauto gehandelt habe. Im Weiteren habe er keine Veranlassung gehabt anzunehmen, dass das betreffende Fahrzeug bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 60 km/h mit einem Tempo von bis zu 124 km/h fahren würde. Nachdem keine erkennbaren Auffälligkeiten vorgelegen haben, sei der Berufungsführer entgegen der Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, sich länger als nötig nach hinten zu konzentrieren, um die massiv übersetzte Geschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs zu erfassen.