Die Verteidigung macht geltend, der Berufungsführer habe bei einem Abstand von 63 m im Zeitpunkt des letzten Kontrollblicks in berechtigtem Vertrauen zum Überholmanöver ansetzen dürfen, ohne mit einem Kontrollblick über die Schulter nochmals nach dem nachfolgenden Fahrzeug Ausschau halten zu müssen. Weil beim zivilen Dienstfahrzeug weder das Blaulicht noch das Martinhorns in Betrieb gewesen seien, habe der Berufungsführer nicht zu erkennen vermocht, dass es sich dabei um ein im Einsatz befindliches Polizeiauto gehandelt habe.