8 men, dass die Polizei von 123 km/h auf schlussendlich 58 km/h hätte abbremsen müssen. Indem der Berufungsführer den Blinker gesetzt und zeitgleich mit dem Überholmanöver begonnen und dieses weitergeführt habe, habe er pflichtwidrig gehandelt, weshalb er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne.