3.2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zudem damit, der Berufungsführer habe das Überhohlmanöver zwar pflichtbewusst damit begonnen, in den Rück- und Seitenspiegel zu schauen, danach habe er aber den Blinker gesetzt und gleichzeitig nach links ausgeschwenkt, anstatt sich nochmals zu vergewissern, ob er jemanden auf der Überholspur hätte behindern können. Sei der Blinker gesetzt, müsse sich der sorgfältige Fahrzeugführer nochmals vergewissern, dass das Manöver durchgeführt werden könne, ohne andere zu gefährden.