Im Gegenteil ist zu beachten, dass die leicht übersetzte Geschwindigkeit des Berufungsführers dazu führte, dass die Geschwindigkeitsdifferenz zum nachfolgenden Fahrzeug kleiner war als wenn er (nur) mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren wäre, was die Gefährlichkeit der Situation sogar noch entschärfte. Dem Berufungsführer kann demnach die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht mit der Begründung versagt werden, er habe sich selbst durch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verkehrsregelwidrig verhalten, da diese das strittige Überholmanöver nicht rele-