Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung des Berufungsführers von 10 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h steht in keinem (jedenfalls nicht negativen) Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Überholmanöver bzw. der angeblichen Gefährdung des zivilen Dienstfahrzeugs. Im Gegenteil ist zu beachten, dass die leicht übersetzte Geschwindigkeit des Berufungsführers dazu führte, dass die Geschwindigkeitsdifferenz zum nachfolgenden Fahrzeug kleiner war als wenn er (nur) mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren wäre, was die Gefährlichkeit der Situation sogar noch entschärfte.