menhang mit der strittigen Verkehrssituation steht, die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2009 vom 12.11.2009, E. 2.5). Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung des Berufungsführers von 10 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h steht in keinem (jedenfalls nicht negativen) Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Überholmanöver bzw. der angeblichen Gefährdung des zivilen Dienstfahrzeugs.