Daher ist die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht jedem verwehrt, der sich selbst nicht verkehrsregelkonform verhält, sondern nur demjenigen, dessen Verkehrsregelverletzung in einem Zusammenhang mit der Gefährdung oder Kollision steht, aufgrund derer eine Beurteilung richtigen Verhaltens erfolgt (RENE SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 425). Dieser Auffassung folgte auch das Bundesgericht, indem es entschied, dass ein pflichtwidriges Verhalten, welches zwar eine unklare oder gefährliche Verkehrssituation im Allgemeinen erschafft, aber in keinem Zusam-