Dies kann offensichtlich nicht die Meinung sein, besteht die Funktion des Grundsatzes doch im Wesentlichen darin, die Grenzen der Sorgfaltspflicht zu bestimmen. Daher ist die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht jedem verwehrt, der sich selbst nicht verkehrsregelkonform verhält, sondern nur demjenigen, dessen Verkehrsregelverletzung in einem Zusammenhang mit der Gefährdung oder Kollision steht, aufgrund derer eine Beurteilung richtigen Verhaltens erfolgt (RENE SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 425).