Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b m.w.H.). Es stellt sich hiermit jedoch die Frage, ob jede Verkehrsregelverletzung die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ausschliesst. Eine Bejahung dieser Frage würde letztlich bedeuten, dass die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz als eine Art Belohnung für verkehrsregelkonformes Verhalten erschiene.