3.1. Die Vorinstanz verweigert dem Berufungsführer die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz zunächst mit der Begründung, er habe mit gut 70 km/h zum Überholen angesetzt, wo die 7 Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt gewesen sei, und habe sich in diesem Sinne selbst pflichtwidrig verhalten.