Im Unterschied zur zitierten Bundesgerichtspraxis ereignete sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall auf einer richtungsgetrennten, dreispurigen Autobahn, was allerdings nichts Grundlegendes daran zu ändern vermag, dass sich die zu erwartende Geschwindigkeitsüberschreitung — wie hievor festgehalten — nach der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und nicht nach den tatsächlich vorkommenden Geschwindigkeitsüberschreitungen richtet. Hingegen Auferlegen diese Umstände dem Beschuldigten entsprechende Sorgfaltspflichten (vgl. Ziff. 3.2). 3. Schranken des Vertrauensgrundsatzes