Tatsache ist, dass das zivile Dienstfahrzeug im Autobahnbaustellenbereich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 120 km/h, mithin mit einer doppelten so hohen Geschwindigkeit wie zulässig, unterwegs war. Im Unterschied zur zitierten Bundesgerichtspraxis ereignete sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall auf einer richtungsgetrennten, dreispurigen Autobahn, was allerdings nichts Grundlegendes daran zu ändern vermag, dass sich die zu erwartende Geschwindigkeitsüberschreitung — wie hievor festgehalten — nach der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und nicht nach den tatsächlich vorkommenden Geschwindigkeitsüberschreitungen richtet.