Die bloss allgemeine Feststellung, dass (auch deutliche) Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmässig vorkommen, bedeutet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass ein Verkehrsteilnehmer mit solchen Überschreitungen zu rechnen hat und deshalb die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes ausgeschlossen wäre. Tatsache ist, dass das zivile Dienstfahrzeug im Autobahnbaustellenbereich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 120 km/h, mithin mit einer doppelten so hohen Geschwindigkeit wie zulässig, unterwegs war.