Im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichts kann der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Berufungsführer mit einer deutlich übersetzten Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs rechnen musste, da solche Überschreitungen bei Tageslicht und guten Sichtverhältnissen keineswegs ungewöhnlich seien, nicht gefolgt werden. Die bloss allgemeine Feststellung, dass (auch deutliche) Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmässig vorkommen, bedeutet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass ein Verkehrsteilnehmer mit solchen Überschreitungen zu rechnen hat und deshalb die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes ausgeschlossen wäre.