Denn würde der Verkehrsteilnehmer verpflichtet, grundsätzlich auf mögliche ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen Rücksicht zu nehmen, würden diese, auch wenn eine festgestellte übersetzte Geschwindigkeit geahndet wird, gefördert (BGE 118 IV 277 E. 5a). Im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichts kann der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Berufungsführer mit einer deutlich übersetzten Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs rechnen musste, da solche Überschreitungen bei Tageslicht und guten Sichtverhältnissen keineswegs ungewöhnlich seien, nicht gefolgt werden.