Konkret muss auf Hauptstrassen ausserorts generell nicht mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h gerechnet werden (BGE 118 IV 227 E. 5b, bestätigt in BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass aus der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach auch ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oft vorkommen, oder aus einer statistischen Häufigkeit von erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht geschlossen werden kann, ein Verkehrsteilnehmer habe mit solchen zu rechnen.