Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nach dem Vertrauensprinzip der vortrittsbelastete Fahrzeuglenker auf einer Hauptstrasse ausserorts davon ausgehen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer 80 km/h erheblich überschreitenden Geschwindigkeit herannahen. Konkret muss auf Hauptstrassen ausserorts generell nicht mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h gerechnet werden (BGE 118 IV 227 E. 5b, bestätigt in BGE 120 IV 252 E. 2d/aa).