Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, aufgrund der massgeblichen, konkreten Situation habe der Berufungsführer klarerweise damit rechnen müssen, dass das vortrittsberechtigte Polizeifahrzeug die zulässige Geschwindigkeit überschreite, da entgegen der Auffassung des Berufungsführer eine deutlich übersetzte Geschwindigkeit eines sich bei Tageslicht und guten Sichtverhältnissen auf der Überholspur nähernden Fahrzeugs keineswegs derart ungewöhnlich sei.