Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, der Berufungsführer habe sich nicht auf eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung einstellen müssen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass der Wartepflichtige, der nach links abbiegen wolle, nicht damit zu rechnen brauche, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannaht, auch wenn ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig seien. Auf Hauptstrasse ausserorts müsse nicht generell mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h gerechnet werden. Wenn also im Ausserortsbereich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ei-