39 Abs. 2 SVG auch eine korrekte Zeichengebung nichts zu ändern. Im Ergebnis würde die Auffassung der Verteidigung zudem dazu führen, dass der Fahrzeugführer, der in der Absicht des Fahrstreifenwechsels eine entsprechende Zeichengebung tätigt, durch diese gegenüber ihm nachfolgenden Fahrzeugen quasi ein Vortrittsrecht erschaffen würde, was in klarem Widerspruch zu der in Art. 39 Abs. 2 SVG stipulierten Regelung steht. Der diesbezüglichen Auffassung der Verteidigung kann somit nicht gefolgt werden. 2. Anwendung des Vertrauensgrundsatzes