Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich vorliegend nicht um ein Linksabbiegen im Sinne von Art. 35 Abs. 5 SVG, sondern um einen Fahrstreifenwechsel bzw. ein Überholmanöver im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG. Aus diesen einschlägigen Bestimmungen ergibt sich, dass derjenige, welcher den Fahrstreifen zu wechseln bzw. zu überholen beabsichtigt, vortrittsbelastet ist. Daran vermag gemäss Art. 39 Abs. 2 SVG auch eine korrekte Zeichengebung nichts zu ändern.