Die Verteidigung macht bezüglich der Vortrittsregelung zudem geltend, Art. 35 Abs. 5 SVG bestimme, dass Fahrzeuge nicht überholt werden dürfen, wenn der Führer die Absicht anzeige, nach links abzubiegen. Diese auch für den Verkehr auf Autobahnen einschlägige Vorschrift sei vom Führer des zivilen Dienstfahrzeugs gröblich missachtet worden. Mit anderen Worten sei das vom Berufungsführer gesetzte Blinkzeichen mit einem Überholverbot an die Adresse des Führers des zivilen Dienstfahrzeugs gleichzusetzen.