Anhand der Wegstreckeneinblendung der Videoaufzeichnung lässt sich zudem erkennen, dass das zivile Dienstfahrzeug in der Zeit vom Setzen des Blinkers (9998.00 m) bis zum Entscheidungspunkt (10057.6 m) eine Strecke von gerundet 60 m durchfahren hat, wohingegen die Verteidigung eine zurückgelegte Strecke von 100 m errechnet hat, was auf die unzutreffende Berücksichtigung einer Reaktionszeit zurückzuführen ist. Die Kammer geht demnach von einem Abstand der Fahrzeuge zu Beginn des Überholmanövers von ungefähr 45 m bzw. von einem Abstand zum Zeitpunkt des letzten Kontrollblicks des Berufungsführers von ungefähr 50 m aus.