Der letzte Kontrollblick des Berufungsführers erfolgte kurze Zeit vor dem Setzen des Blinkers, weshalb (zugunsten des Berufungsführers) von einem Abstand der beiden Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt von mindestens ca. 50 m auszugehen ist. Die Differenz zu dem von der Verteidigung berechnetem Abstand von 63 m ergibt sich daraus, dass die Verteidigung zur Zeitspanne zwischen dem Setzen des Blinkers und dem Entscheidungspunkt eine Reaktionszeit von 0.8 s hinzugerechnet hat und dadurch eine Zeitdifferenz von 3 s anstatt wie hievor berechnet von 1.76 s angenommen hat. Weshalb bei der Berechnung der aufgeholten Strecke eine Reaktionszeit miteinbezogen werden soll, ist nicht ersichtlich;