Das zivile Dienstfahrzeug näherte sich somit in der Zeit vom Setzen des Blinkers bis zum im Auswertungsbericht festgelegten Entscheidungspunkt 24.45 m an das Fahrzeug des Berufungsführers an. Unbestrittenermassen betrug der Abstand am Entscheidungspunkt noch weitere 20.68 m. Daraus ergibt sich ein annäherungsweise berechneter Abstand zwischen den Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Setzens des Blinkers von ungefähr 45 m. Der letzte Kontrollblick des Berufungsführers erfolgte kurze Zeit vor dem Setzen des Blinkers, weshalb (zugunsten des Berufungsführers) von einem Abstand der beiden Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt von mindestens ca. 50 m auszugehen ist.