Zu der von der Verteidigung vorgelegten Berechnung des Abstandes der Fahrzeuge zu Beginn des Überholmanövers bzw. zum Zeitpunkt, als der Berufungsführer seinen letzten Kontrollblick tätigte, ist folgendes festzuhalten: Aus der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass der Berufungsführer den Blinker — wie von der Verteidigung korrekt ausgeführt — bei der Zeitangabe von 423.34 s (bzw. bei 9998.00 m) setzte, und nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt erst bei 10006.2 m. Der Entscheidungspunkt liegt gemäss Auswertungsbericht bei der Zeitangabe von 425.10 s, was einer Zeitdifferenz zum Moment des Setzens des Blinkers von 1.76 s entspricht.