So ist denn auch die Frage, ob eine Gefährdung vorgelegen hat oder nicht, eine rechtliche Würdigung der Umstände und keine sachverhaltsmässige Feststellung. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung beanstandete Festlegung des Entscheidungspunktes: Ob Polizist B. — wie von der Verteidigung vorgebracht — bereits früher hätte reagieren sollen bzw. ob ein allfälliges Verschulden seinerseits zu berücksichtigen ist, ist unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. Ziff. III. 4.1.).