schwenkens des Berufungsführers einen hypothetischen Hergang des Geschehens; er gibt 4 hingegen keine Auskunft über den tatsächlichen Ablauf des Bremsmanövers, wie beispielsweise über den effektiven Abstand der Fahrzeuge nach dem Abbremsen des zivilen Dienstfahrzeuges auf die Geschwindigkeit des Berufungsführers. Insoweit dient der Auswertungsbericht lediglich als Entscheidungshilfe für eine rechtliche Würdigung. So ist denn auch die Frage, ob eine Gefährdung vorgelegen hat oder nicht, eine rechtliche Würdigung der Umstände und keine sachverhaltsmässige Feststellung.