2.4. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, entgegen der Auffassung des Berufungsführers sei der Entscheidungspunkt im Auswertungsbericht zu Recht auf denjenigen Zeitpunkt festgesetzt worden, als der Berufungsführer die Leitlinie überfahren habe. Erst in diesem Moment sei der Polizist aufgrund eines offensichtlich zu erwartenden falschen Verhaltens des Berufungsführers zu einer Reaktion gezwungen worden. Entsprechend sei auch an der Berechnung des Gefährdungsabstandes nichts auszusetzen.