Addiere man zu diesen 42 m den Abstand der Fahrzeuge beim Ausscheren (20.68 m gemäss Auswertungsbericht), erhalte man einen Mindestabstand von 62.68 m zwischen den beiden Fahrzeugen. Mit anderen Worten habe sich das zivile Dienstfahrzeug noch mindestens 62.68 m (oder rund 63 m) hinter dem Fahrzeug des Berufungsführer befunden, als dieser durch den Rückspiegel nach hinten beobachtete und alsdann den Blinker gesetzt habe.