120.5 km/h betragen, was 33.47 m/s entspreche. In der Zeitspanne von 3 s habe das Polizeifahrzeug 100.41 m (abgerundet 100 m) zurückgelegt, das Fahrzeug des Berufungsführer (ausgehend von einer Geschwindigkeit von 70 km/h) 58 m, was zu einer Verringerung des Abstandes der beiden Fahrzeuge um 42 m geführt habe. Addiere man zu diesen 42 m den Abstand der Fahrzeuge beim Ausscheren (20.68 m gemäss Auswertungsbericht), erhalte man einen Mindestabstand von 62.68 m zwischen den beiden Fahrzeugen.