Unter diesen Umständen hätte dem Auswertungsbericht korrekter Weise ein wesentlich früherer Entscheidungszeitpunkt zugrunde gelegt werden müssen. Aufgrund der klar erkennbaren Anzeichen für ein Überholmanöver hätte dieser rund 60 m früher, d.h. bei der Wegstreckeneinblendung 9998.0 m definiert werden müssen. Solcher Art wäre der Abstand nie unter 0.5 s gefallen, sondern deutlich grösser geblieben. Denn Polizist B. habe die Möglichkeit gehabt, rund 60 m oder ca. 2 s früher adäquat zu reagieren und normal abzubremsen. Wenn er stattdessen die Gefahr ignoriere und weiter beschleunige, sei ihm eine unverantwortbare Fahrweise vorzuwerfen.