Die Verteidigung beanstandet der dem Auswertungsbericht zugrunde gelegte Entscheidungspunkt. Sie macht diesbezüglich geltend, die Gleichsetzung des Entscheidungspunkt mit dem Überfahren der Leitlinie durch den Berufungsführer sei im vorliegenden Fall unhaltbar, weil dies nicht der vorsichtigen, der konkreten Verkehrssituation angepassten Fahrweise von Polizist B. entspreche. Dem Video sei zu entnehmen, dass das Blinkzeichen des Berufungsführers auf der Höhe der Wegstreckeneinblendung von ca. 9998.00 m resp. bei der Zeiteinblen-dung von ca. 423.34 eingesetzt habe.