2.2. Ausführungen der Vorinstanz Ergänzend zum Auswertungsbericht hielt die Vorinstanz gestützt auf die Videoaufzeichnung fest, dass der Berufungsführer auf der Höhe 10006.2 m den Blinker gesetzt habe; in diesem Moment sei das Polizeifahrzeug, welches am Beschleunigen gewesen sei, mit 119 km/h unterwegs gewesen. Gleichzeitig habe der Berufungsführer nach links ausgeschwenkt und bei 10055.6 m die Leitlinie überfahren. In diesem Moment sei das Polizeifahrzeug mit 123 km/h gefahren, bei der Bandstelle 10057.6 m seien es gemäss Auswertungsbericht noch 119 km/h gewesen (pag. 63). 2.3. Ausführungen der Verteidigung