Ferner unbestritten sind die im ViDistA-Auswertungsbericht der Videoaufzeichnung berechneten Geschwindigkeiten sowie der Abstand der Fahrzeuge im Zeitpunkt des Ausschwenkens des Berufungsführers. Diesem zufolge belief sich die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Berufungsführers zu diesem Zeitpunkt auf 70.22 km/h und diejenige des zivilen Dienstfahrzeugs auf 119.61 km/h. Die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen betrug 20.68 m.