Indem der Berufungsführer unmittelbar nach dem Kontrollblick den Blinker setzte und begann, auf die Überholspur zu wechseln, ohne die Situation über einen gewissen Zeitraum hinweg zu verfolgen und zum Beispiel einen zweiten Kontrollblick durchzuführen, verletzte er die primäre Sicherheitspflicht eines auf der Autobahn ausschwenkenden Fahrzeugführers. Dieser muss nämlich sicherstellen, dass ihm nachfolgende Fahrzeuge durch den Fahrstreifenwechsel nicht behindert oder gefährdet werden (Berufung auf den Vertrauensgrundsatz wegen verkehrswidriger Fahrweise der Polizei verneint). [...j Il. Sachverhalt und Beweiswürdigung