Er erkannte jedoch nicht, dass es sich dabei um ein ziviles Dienstfahrzeug der Polizei handelte, welches mit rund 120 km/h unterwegs war (ohne Blaulicht und Martinshorn). Indem der Berufungsführer unmittelbar nach dem Kontrollblick den Blinker setzte und begann, auf die Überholspur zu wechseln, ohne die Situation über einen gewissen Zeitraum hinweg zu verfolgen und zum Beispiel einen zweiten Kontrollblick durchzuführen, verletzte er die primäre Sicherheitspflicht eines auf der Autobahn ausschwenkenden Fahrzeugführers.